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Satzung

Satzung

des Bahnengolf-Sportvereins Bad Homburg e.V. in der Fassung vom 31. Januar 2014

§1 Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen ,,Bahnengolf-Sportverein Bad Homburg v.d.H.“. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. unter der Nr. 518 lautet der Name ,,Bahnengolf-Sportverein Bad Homburg v.d.H. e.V.“, abgekürzt BGSV bzw. BGSV Bad Homburg.
(2)   Der BGSV hat seinen Sitz in Bad Homburg.
(3)   Der BGSV ist Mitglied des Landessportbundes Hessen (lsb h) und des Hessischen Bahnengolf Sportverbandes e.V. (HBSV). Mit dieser Mitgliedschaft erkennt der BGSV für sich und seine Mitglieder die Satzung beider Organisationen an.

§2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1)  Der BGSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des BGSV ist die Ausübung des Bahnengolfsports.
(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Hinführung der Schüler und Jugendlichen zum Bahnengolfsport, sowie durch die Teilnahme an und die Durchführung von sportlichen Übungen und Wettkämpfen im Bereich Bahnengolfsport.
(3)   Der BGSV ist selbstlost tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)   Mittel des BGSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BGSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung für den Vereinszweck begünstigt werden.
(5)   Bei Auflösung des BGSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BGSV an die Stadt Bad Homburg v.d.H., die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft im BGSV Bad Homburg e.V.

(1)   Mitglied des BGSV kann jede natürliche Person werden, die ihren 10.Geburtstaq erreicht hat. Auf Beschluss des Vorstandes können auch natürliche Personen unter zehn Jahren als Mitglieder aufgenommen werden.
(2)   Auf Vorschlag des Vorstandes kann die ordentliche Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Antrag muss neben der aktuellen Anschrift und der Telefonnummer, auch das Geburtsdatum und den Status als Mitglied, aktiv oder passiv, enthalten. Eine Weitergabe der Anschrift, der Telefonnummer und des Geburtsdatums der Mitglieder durch den Vorstand an Dritte, mit Ausnahme der entsprechenden Sport- und Förderungsverbände, ist ausgeschlossen. Die Vor- und Zunamen der Mitglieder dürfen dem Pächter des BGSV mitgeteilt werden. Eine Änderung der Anschrift ist dem Vorstand spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
(4)   Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliederbeiträge und der beschlossenen Umlagen.
(5)   Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen Der Schriftführer teilt dem Antragsteller die Aufnahme, die Einordnung in die Vereinsstruktur und den Status als Mitglied bzw. die Ablehnung schriftlich mit.
(6)   Die Vereinsstruktur gliedert sich in die folgenden Bereiche
- Schüler/Schülerinnen sind alle Mitglieder von ihrem 10. bis zu ihrem 15. Geburtstag.
- Männliche/weibliche Jugendliche sind alle Mitglieder von ihrem 15. bis zu ihrem 19.   Geburtstag.
- Frauen\Männer sind alle Mitglieder von ihrem 19. bis zu ihrem 45. Geburtstag.
- Senioren/Seniorinnen sind alle Mitglieder ab ihrem 45. Geburtstag.
(7)   Mitgliederstatus:
- Den Status als passives Mitglied haben alle Mitglieder, die keinen Spielerpass im Geschäftsjahr beantragt haben.
- Den Status als aktives Mitglied haben alle Mitglieder, die im Geschäftsjahr einen Spielerpass beantragt haben und aktiv an Turnieren und Ligaspielen teilnehmen.
- Ein Wechsel im Mitgliederstatus ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres mitgeteilt werden.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand beschließen, einen Wechsel im Mitgliederstatus auch im laufenden Geschäftsjahr durchzuführen.

§4 Mitgliedsbeitrag und Umlagen

(1)   Der BGSV erhebt Mitgliederbeiträge, die jährlich zu entrichten sind. Der Mitgliederbeitrag ist spätestens bis zum 1. Mai zu bezahlen.
(2)   Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(3)   Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht hinsichtlich Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge. Die Entscheidung über Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge trifft die ordentliche Mitgliederversammlung.
(4)   Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen bestimmt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die vom erweiterten Vorstand einberufen werden muss.
(5)   Der erweiterte Vorstand kann in Einzelfällen auf schriftlichen Antrag mit Begründung Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)   Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Beschlüsse des Vorstandes und die sonstigen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
(3)   Der erweiterte Vorstand kann, falls erforderlich, Arbeitseinsätze auf der Minigolfanlage „Am Hirschgarten" und am Kiosk anordnen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
(3)   Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten ist. Liegt keine schriftliche Kündigung vor, so verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch für ein weiteres Jahr.
(4)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied durch den Schriftführer mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
(5)   Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des BGSV verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich durch den Schriftführer mitzuteilen.
-Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Ältestenrat binnen einen Monat nach Zugang des Beschlusses einlegen. Der Vorstand hat binnen einen Monat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Vorstandsitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
-Vor Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich durch den
Schriftführer mitzuteilen. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes ist kein Rechtsmittel gegeben.
- Ab dem Zeitpunkt der Ausschließung durch den Vorstand ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des Mitglieds.

§7 Organe des BGSV Bad Homburg e.V.

(1)  Organe des BGSV sind die Mitgliederversammlung (§§ 8-11), der Vorstand (§§ 12-15), der Ältestenrat (§ 16), die Kassenprüfer (§17), die BGSV-Jugend und der Sportausschuss.
(2)   In besonderen Fällen tritt ein erweiterter Vorstand in Aktion, der sich aus dem Vorstand, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer des Ältestenrates zusammensetzt.
(3)   Der Sportausschuss wird aus dem Sportwart und den zwei Leitern der Abteilungen Männer/Frauen und Senioren/Seniorinnen, sowie dem Jugendwart gebildet. Der Sportwart ist automatisch Vorsitzender des Sportausschusses und ernennt die Abteilungsleiter Männer/Frauen und Senioren/Seniorinnen. Die Abteilungsleiter und der Jugendwart sind zusammen mit dem Sportwart verantwortlich für die sportlichen Belange der Abteilung und die Verwaltung des vom Vorstand im Geschäftsjahr festgelegten Abteilungsbudgets. Am Ende des Geschäftsjahres legen die Abteilungsleiter und der Jugendwart dem Kassenwart einen schriftlichen Abschlussbericht hinsichtlich des Abteilungsbudgets vor.
(4)   Die Höhe und Fälligkeit der Abteilungsbudgets Damen/Herren, Senioren/Seniorinnen und der BGSV-Jugend legt der Vorstand fest.
(5)   Die BGSV- Jugend verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
(6)   Der Vorsitzende der BGSV-Jugend (Jugendwart) ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

§8 Die ordentliche Mitgliederversammlung des BGSV Bad Homburg e.V.

(1)   Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen volljährigen Mitglieder beschlussfähig.
(2)   Der Schriftführer führt das Protokoll der Versammlung. Wird ein neuer Schriftführer in der Versammlung gewählt, so übernimmt dieser die weitere Führung des Protokolls. Das Protokoll muss vom 1. Vorsitzenden unterschrieben werden. Anschließend liegt das Protokoll beim Pächter im Hirschgarten aus und wird ausschließlich Mitgliedern zur Einsicht ausgehändigt. Jedes volljährige Mitglied hat außerdem das Recht, eine Kopie des Protokolls vom Schriftführer anzufordern.
(3)   Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied, es hat eine gültige Stimme. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.
(4)   Nach Beschluss der Mitgliederversammlung können Jugendliche vom 16. Lebensjahr an eine Stimme nur für die aktuelle Mitgliederversammlung erhalten.
(5)   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl des Vorstands, des Ältestenrates, der Kassenprüfer und eines Kassenprüfer-Vertreters.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlussfassung über die rechtzeitig eingereichten Anträge.

§9 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Der Termin darf nicht nach dem 15. Februar liegen.
(2)   Die Versammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3)   Jedes volljährige Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über die der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung abstimmen lässt. Zur Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Erforderlich. Die Behandlung der aufgenommenen Anträge erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt ,,Sonstiges" oder “Verschiedenes".

§10 Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom amtierenden 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom amtierenden 2. Vorsitzenden oder einem anderen amtierenden Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter bis zum Tagesordnungspunkt geleitet, an dem die Wahl des Vorstandes ansteht. Für den Punkt der Tagesordnung ,,Wahl des Vorstandes" wird ein Wahlleiter gewählt, der die Leitung der Versammlung für diesen einen Punkt der Tagesordnung übernimmt.  Nach der Wahl des Vorstandes übergibt der Wahlleiter die Leitung der Versammlung wieder an den neugewählten Vorstand.
(2)   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen
(3)   Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter. Steht dieser Versammlungsleiter zu einer Wahl an, so ist für die Dauer des gesamten Wahlganges von der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl durchführt.
(4)   Die Abstimmungen erfolgen geheim bzw. öffentlich, falls letzteres von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird und die Versammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
(5)   Bei Wahlen ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Wird auch bei der zweiten Wahl keine Entscheidung getroffen, so sind neue Kandidaten aufzustellen und die gesamte Wahl zu wiederholen.

§11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Interesse des BGSV einberufen
(2)   Falls 25% der volljährigen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, so muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu dem angegebenen Zweck einberufen.
(3)   Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend die gleichen Vorschriften wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung, insbesondere gilt §8 (l) sinngemäß.
(4)   Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem für die folgenden Angelegenheiten des BGSV zuständig:
- die Änderung der Satzung;
- die Festlegung der Höhe und der Fälligkeit von Umlagen;
- die Abwahl und die Neuwahl des Vorstandes während der Amtszeit. Die Amtszeit dieses neugewählten Vorstandes entspricht dem Rest der Amtszeit des abgewählten Vorstands;
- die Auflösung des BGSV.
(5)   Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6)   Die Abwahl und Neuwahl des Vorstandes während der Amtszeit erfolgt entsprechend der Wahl bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§12 Der Vorstand des BGSV Bad Homburg e.V.

(1)   Der Vorstand gliedert sich in den Außenvorstand im Sinne von §26 BGB und in den Innenvorstand.
(2)   Der Außenvorstand des BGSV besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der BGSV wird durch zwei Mitglieder des Außenvorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
(3)   Der Innenvorstand besteht aus dem Außenvorstand sowie dem Sportwart und dem Schriftführer und dem Jugendwart.

§13 Zuständigkeit und Vergütung des Vorstands

(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des BGSV zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(2)   Der Vorstand ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung der Jahresberichte.
- Erstellung und Abschluss des Pachtvertrages für den Kiosk und die Betreuung der Minigolfanlage ,,Am Hirschgarten".
- Festlegen der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge (im erweiterten Vorstand).
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Vorschlag an die ordentliche Mitgliederversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit.
(3)   Der Vorstand kann besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters wird mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, dass alle den BGSV verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift mindestens zweier Mitglieder des Außenvorstandes nach §26 BGB bedürfen.
(4)  Alle Ämter im BGSV werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Wenn es die Haushaltslage des Vereines erlaubt, kann für die Ausübung der Ämter eine
Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz) gewährt werden.
(5)   Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird unter Berücksichtigung vorstehender Voraussetzungen auf maximal 500 € festgelegt. Eine Erhöhung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)   Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung und endet normalerweise mit der Wahl eines neuen Vorstands bei der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(2)   Ehemalige Vorstände verpflichten sich, die entsprechenden Unterlagen an die Nachfolger umgehend zu übergeben. Treten durch eine verzögerte Übergabe Kosten für den BGSV auf, so trägt der ehemalige Vorstand diese Kosten.
(3)   Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des BGSV werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im BGSV endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(4)   Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit vorzeitig aus dem Vorstand aus, übernimmt der 2. Vorsitzende für die restliche Amtsdauer die kommissarische Leitung des BGSV.
(5)   Scheidet der 2.Vorsitzende, der Kassenwart oder ein anderes Vorstandsmitglied, das nicht zum Außenvorstand nach §26 BGB gehört, während seiner Amtszeit vorzeitig aus dem Vorstand aus, so bestimmt der verbliebene Vorstand mit einfacher Mehrheit für die restliche Amtsdauer einen kommissarischen Nachfolger. Für den kommissarischen 2.Vorsitzenden bzw. Kassenwart muss unmittelbar eine Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht erfolgen.
(6)   Scheiden der 1. und der 2. Vorsitzende gleichzeitig aus, so muss der Kassenwart unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Scheidet auch der Kassenwart gleichzeitig aus, so geht die Aufgabe, die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen an den Schriftführer über.
(7)   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(8)   Eine Abwahl mit anschließender Neuwahl des Vorstandes während der laufenden Amtszeit ist nur bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

§15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

(1)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Sitzung ist nicht öffentlich.
(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3)   Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.
(4)   Über die Vorstandssitzung bzw. über die im schriftlichen Verfahren erfolgten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll durch den Schriftführer zu erstellen und innerhalb von sieben Tagen an die Teilnehmer der Vorstandssitzung zu verteilen.
(5)   Als Mitglied des erweiterten Vorstandes verfügen der Vorsitzende und der Protokollführer des Ältestenrates jeweils über eine Stimme.
(6)   Bei Verstößen gegen die Satzung des BGSV oder gegen die Satzung der Verbände, in denen der BGSV Mitglied ist, kann der Vorstand das Mitglied mit einer
a) Verwarnung,
b) Spielsperre oder
c) Turniersperre innerhalb einer Saison belegen.
Der Vorstand kann eigenständig oder auf schriftlichen Antrag eines volljährigen Mitglieds an den Vorstand beschließen, die Bestrafung auszusprechen. Falls das bestrafte Mitglied Widerspruch einlegt, ist es bei der nächsten Vorstandssitzung anzuhören. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet endgültig der Ältestenrat.

§16 Ältestenrat des BGSV Bad Homburg e.V.

(1)   Der Ältestenrat besteht aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Protokollführer bestimmen. Der Ältestenrat ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitglieder des Ältestenrats dürfen nicht dem Vorstand des BGSV angehören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im BGSV endet auch das Amt eines Mitglieds im Ältestenrat.
(2)   Scheidet ein Mitglied aus dem Ältestenrat aus oder ist der Ältestenrat nicht mehr beschlussfähig, so kann der verbliebene Ältestenrat kommissarische Nachfolger mit einfacher Mehrheit bestimmen. Die Amtszeit der kommissarischen Nachfolger beginnt sofort und endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3)   Falls notwendig werden neue Mitglieder für den Ältestenrat bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(4)   Die Aufgabe des Ältestenrats besteht in der Pflege der Beziehungen zwischen den Mitgliedern des BGSV untereinander und dem Vorstand und den Mitgliedern, insbesondere die Entscheidung über die Berufung, die ein vom Vorstand bestraftes Mitglied eingelegt hat.
(5)   Auf einstimmigen Beschluss des Ältestenrats muss der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, auf schriftlichen Antrag des Vorsitzenden des Ältestenrats eine Vorstandssitzung des erweiterten Vorstandes einberufen.

§17 Kassenprüfer

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei volljährige Mitglieder als Kassenprüfer. Außerdem wird ein volljähriger Vertreter gewählt. Die Amtszeit beginnt unmittelbar nach der Wahl und endet bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
(2)   Die zwei Kassenprüfer haben die Aufgaben, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des BGSV Bad Homburg buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des BGSV, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)   Die Kassenprüfung soll spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
(5)   Bei Verhinderung eines Kassenprüfers rückt automatisch der gewählte Vertreter nach.

§18 Auflösung des BGSV Bad Homburg e.V.

(1)   Die Auflösung des BGSV kann nur bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgern an der mindestens 50% der volljährigen Mitglieder teilnehmen. Die Auflösung findet statt, falls sie mit einer Mehrheit von 9/10 (neun Zehntel) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
(2)   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Ist der 1. Vorsitzende während der Durchführung der Auflösung verhindert, wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
(3)   Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Homburg v.d.H. (siehe oben §2). Dies gilt entsprechend, wenn der BGSV aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.